Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Was sich für öffentliche Auftraggeber ändert

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 – Änderungen für öffentliche Auftraggeber

Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 gilt seit dem 1. Juli 2026. Es ändert vor allem das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) mit dem Ziel, Vergabeverfahren einfacher, flexibler und schneller zu machen. Ausgefertigt wurde das Gesetz am 12. Mai 2026, veröffentlicht am 18. Mai 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 137.

Für Vergabestellen stellt sich vor allem eine Frage: Was hat sich für die praktische Durchführung von Vergabeverfahren tatsächlich geändert? Die folgenden Abschnitte fassen die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte zusammen.

Eignungsprüfung: Nachweise gezielter und später anfordern

Nach dem neu gefassten § 122 Abs. 3 GWB soll der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen erst im Verlauf des Verfahrens verlangt werden, und zwar nur von Bewerbern oder Bietern, die der Auftraggeber als aussichtsreich identifiziert hat.

Das ändert nichts daran, dass die Eignung geprüft werden muss. Neu ist der Zeitpunkt: In den Fällen des § 122 Abs. 3 Satz 2 GWB fordert der Auftraggeber die weitergehenden Unterlagen grundsätzlich erst nach einer vorläufigen Prüfung der Teilnahmeanträge beziehungsweise, bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb, der Angebote an. Bei erhöhtem Aufwand oder aus verfahrensbezogenen Gründen kann davon abgewichen werden, ohne dass dafür eine Begründung erforderlich ist.

Der ebenfalls geänderte § 48 VgV konkretisiert das Verfahren: Bereits in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung muss angegeben werden, mit welchen Unterlagen die Eignung belegt werden soll und wann welche Unterlage vorzulegen ist. Für Vergabestellen heißt das in der Praxis, dass nicht mehr jeder Bieter von Anfang an sämtliche weitergehenden Eignungsnachweise vorlegen muss – die Vergabeunterlagen müssen dafür aber klar regeln, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt verlangt werden.

Offenes Verfahren: Erst das Angebot, dann die Eignung

Auch die Prüfungsreihenfolge im offenen Verfahren hat sich verändert. Bis zum 30. Juni 2026 konnte der Auftraggeber selbst entscheiden, ob er zuerst die Angebote oder zuerst die Eignung prüft. Seit dem 1. Juli 2026 kehrt § 42 Abs. 4 VgV dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Die Angebotsprüfung geht der Eignungsprüfung grundsätzlich voraus. Auch hier ist eine Abweichung möglich, wenn erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe dagegensprechen, wiederum ohne Begründungspflicht.

Bei Verfahren mit vielen Angeboten kann diese neue Reihenfolge unnötigen Prüfungsaufwand vermeiden, weil die Eignung nur noch für die Angebote geprüft werden muss, die nach der Angebotsprüfung überhaupt noch infrage kommen.

Nachforderung von Unterlagen: mehr Spielraum, aber Grenzen bleiben

§ 56 Abs. 2 VgV wurde neu gefasst. Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die bisherige Unterscheidung zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen mit jeweils eigenen Regeln entfällt damit in dieser Form.

Eine wichtige Grenze bleibt jedoch bestehen: Nach § 56 Abs. 3 VgV ist die Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ausgeschlossen. Mehr Flexibilität bei der Nachforderung erlaubt also keine nachträgliche inhaltliche Änderung eines Angebots. Für Vergabestellen bleibt entscheidend, Nachforderungen transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Markterkundung: Qualität und Innovation ausdrücklich im Blick

Markterkundungen waren auch vor der Reform zulässig. Neu ist die Erweiterung in § 28 Abs. 1 VgV: Eine Markterkundung kann jetzt ausdrücklich auch soziale und umweltbezogene Aspekte, etwa der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen. Außerdem stellt die Vorschrift klar, dass die Markterkundung auch elektronisch durchgeführt werden kann.

Gerade bei komplexen Vergaben im infrastrukturellen und technischen Facility Management kann eine qualifizierte Markterkundung vor Veröffentlichung der Ausschreibung klären, ob vorgesehene Leistungsmodelle, technische Anforderungen, Reaktionszeiten oder innovative Lösungen vom Markt tatsächlich angeboten und wirtschaftlich umgesetzt werden können. Die Reform schafft die Markterkundung damit nicht neu, sie erweitert ihren möglichen Inhalt.

Leistungsbeschreibung: „erschöpfend“ ist gestrichen

Eine sprachlich kleine, für die Vergabepraxis aber relevante Änderung betrifft § 121 Abs. 1 GWB. Bis zum 30. Juni 2026 musste der Auftragsgegenstand „so eindeutig und erschöpfend wie möglich“ beschrieben werden, seit dem 1. Juli 2026 lautet die Vorgabe nur noch „so eindeutig wie möglich“. Das Wort „erschöpfend“ wurde gestrichen; weiterhin muss die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich sein und einen Vergleich der Angebote ermöglichen.

Diese Änderung ist kein Freibrief für weniger präzise Leistungsbeschreibungen. Gerade bei infrastrukturellen und technischen FM-Leistungen bleiben eindeutige Leistungsanforderungen, nachvollziehbare Mengen und Flächen, klare Schnittstellen und definierte Qualitätsanforderungen die Grundlage für vergleichbare Angebote und eine belastbare Vertragsdurchführung.

Losgrundsatz: Mittelstandsschutz bleibt die Regel

Der Losgrundsatz erhält mit § 97a GWB eine eigene Vorschrift. Leistungen sind weiterhin grundsätzlich in Teillose (nach Menge) und Fachlose (nach Art oder Fachgebiet) aufzuteilen. Mehrere Lose zusammen zu vergeben, bleibt wie bisher möglich, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Neu ist eine zusätzliche Ausnahme aus zeitlichen Gründen. Sie gilt nur für Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert mindestens das Zweifache des jeweils einschlägigen EU-Schwellenwerts erreicht und die entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zu einer der im Gesetz aufgeführten Verkehrsinfrastrukturen gehören. Für klassische Ausschreibungen von Gebäudereinigung, Sicherheitsdiensten oder technischen FM-Leistungen ändert sich dadurch nichts: Eine allgemeine neue Ausnahme vom Losgrundsatz wegen Zeitdrucks gibt es nicht, die mittelstandsfreundliche Losvergabe bleibt für diese Vergaben die Regel.

Nachprüfungsverfahren: Zuschlag kann schneller möglich werden

Auch der Rechtsschutz wurde angepasst. Nach der bisherigen Fassung des § 169 Abs. 1 GWB durfte der Auftraggeber nach Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich weder vor einer Entscheidung der Vergabekammer noch vor Ablauf der Beschwerdefrist den Zuschlag erteilen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine Ausnahme: Obsiegt der Auftraggeber vor der Vergabekammer, endet das Zuschlagsverbot bereits mit Bekanntgabe dieser Entscheidung, der Auftraggeber muss also nicht mehr allein wegen der zweiwöchigen Beschwerdefrist warten.

Das Beschwerdegericht kann das Zuschlagsverbot auf Antrag wiederherstellen, der Rechtsschutz des unterlegenen Antragstellers entfällt damit nicht. Für Auftraggeber, die vor der Vergabekammer obsiegen, verkürzt sich aber die Zeit bis zum möglichen Zuschlag spürbar.

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Was das für die Vorbereitung bedeutet

Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 verändert das Vergaberecht nicht grundlegend, es erweitert aber an mehreren Stellen den Handlungsspielraum öffentlicher Auftraggeber. Dieser Spielraum wirkt sich vor allem dann aus, wenn er schon bei der Vorbereitung eines Verfahrens genutzt wird: beim Aufbau der Eignungsprüfung, bei der Festlegung, welche Nachweise wann verlangt werden, beim Umgang mit Nachforderungen und bei der Struktur der Vergabeunterlagen insgesamt. Wer diese Punkte erst während eines laufenden Verfahrens klärt, gewinnt durch die neuen Regelungen wenig.

Wir begleiten öffentliche Auftraggeber bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren für infrastrukturelle und technische Facility-Management-Leistungen und unterstützen dabei, die neuen vergaberechtlichen Möglichkeiten praxistauglich in Vergabeunterlagen und Verfahrensabläufe zu integrieren. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Ihre Vergabeunterlagen an die neue Rechtslage anpassen möchten.

Rechtsgrundlage: Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137, veröffentlicht am 18. Mai 2026, in Kraft seit dem 1. Juli 2026.

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